Gesetze / Allgemeines Eisenbahngesetz
AEG 1994§ 14c Nachweis- und Anzeigepflichten
Stand: 01.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/14c#abs-1 (1) Das Bestehen einer Versicherung nach § 14 ist von Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen vor der Betriebsaufnahme und von Wagenhaltern vor der nichtselbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb der nach § 5 Absatz 1a, Absatz 1e Satz 1 Nummer 4 oder Nummer 4a zuständigen Eisenbahnaufsichtsbehörde nachzuweisen. Diese ist zuständige Stelle nach § 117 Absatz 2 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes. Satz 1 gilt auch für das Bestehen einer Deckung nach § 14a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/14c#abs-2 (2) Das Bestehen einer Versicherung nach § 14 ist dem Eisenbahn-Bundesamt nachzuweisen
Dieses ist zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes.
Wird zitiert von 58 Entscheidungen zu § 14c AEG 1994 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Köln, 09.01.2008 – 18 L 1874/07Zitiert von 1
- VG Köln, 21.08.2009 – 18 K 2722/07Zitiert von 12
- VG Köln, 08.03.2013 – 18 K 116/12Zitiert von 5
- OVG NRW, 22.02.2008 – 13 B 68/08Zitiert von 11
- BVerwG, 13.06.2012 – 6 C 42/10Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen der DB Netz AG zum Teil rechtswidrig
- BVerwG, 13.06.2012 – 6 C 42.10Zitiert von 19
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 15.09.2020 – 11 U 128/14 (Kart)
- VG Köln, 27.07.2018 – 18 K 7139/16
- EuGH, 09.11.2017 – C-489/15Eisenbahnverkehr: Zulässigkeit einer zivilgerichtlichen Billigkeitsprüfung von Wegeentgelten unabhängig von der Regulierungsstelle Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 47
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14c AEG 1994 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
09.06.2021 Ausfertigung
§ 14c geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1730)
BGBl. 2021 I S. 1730
-
03.08.2005 Ausfertigung
§ 14c neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. August 2005 (BGBl. I 2270, 2420)
BGBl. 2005 I S. 2270
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.